Skip to main content

Nutzergruppen/-typen

FAU

Alle Nutzergruppen und deren Unterteilung in Nutzertypen. Jede Person, die in eine oder mehrere dieser Kategorien fällt, kann Dienstleistungen (DL) der FAU in Anspruch nehmen.

Nutzergruppe Nutzertyp
Erläuterung zur Auswahl des Nutzertyps
Hinweise zur Vergabe einer IdM- oder Gastkennung
Unter den in dieser Spalte aufgelisteten Hinweisen ist erläutert, welche Schritte für den jeweiligen Nutzertyp zur Vergabe und Aktivierung einer IdM-Kennung oder Gastkennung führen. In diesem Feld finden Sie nachfolgend Hinweise, die für alle Nutzertypen gelten:
  1. Aktivierung der IdM-Kennung: Die Aktivierung der IdM-Kennung ist Voraussetzung für die personenbezogene Bereitstellung von IT-Dienstleistungen. Folgende Schritte sind nach Erzeugung der IdM-Kennung zu deren Aktivierung durchzuführen:
    • Zunächst erhält jeder Nutzer persönlich (oder durch Bevollmächtigten) gegen Vorlage eines Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) oder eines Aufenthaltstitels an einer der Service-Theken des RRZE die Zugangsdaten zum IdM-Portal der FAU.
    • Nun ruft der Nutzer in einem Web-Browser das IdM-Portal der FAU auf, wählt 'Benutzerkonto aktivieren'' aus und gibt dann diese Zugangsdaten ein.
  2. Postalischer Versand des Aktivierungsbriefes (Zugangsdaten) an die Privat- oder Arbeitgeberadresse kann informell (telefonisch oder per E-Mail) bei einer der Service-Theken des RRZE beantragt werden: Diese Option ist nicht bei allen Nutzertypen auswählbar.
Grundlage der Vergabe von DL
Die Zuordnung von Personen zu Nutzertypen erfolgt gemäß der Grundlage der Vergabe einer IdM-Kennung. Sollte (noch) keine Grundlage vorliegen, ist die Person bei Anerkennung der Versorgungsberechtigung (zunächst) dem Nutzertyp "Sonstige" zuzuordnen.
Bewilligung von DL
Für alle beantragten IT-Dienstleistungen gilt:
  • Die Bewilligung von IT-Dienstleistungen obliegt dem RRZE.
  • Das Bewilligungsverfahren ergibt sich pro beantragter Dienstleistung in Abhängigkeit von der Einordnung der Person in den entsprechenden Nutzertyp.
  • Automatisch freischaltbare IT-Dienstleistungen stehen unmittelbar nach der Aktivierung der IdM-Kennung zur Verfügung.
  • Die Aktivierung der IdM-Kennung ist grundsätzlich einen Monat vor Beginn des Leistungszeitraumes möglich, damit notwendige Workflows bis zum Beginn des Leistungszeitraumes abgearbeitet sind.
  • Darüber hinaus durchlaufen einige IT-Dienstleistungen vor ihrer Bereistellung einen Workflow, der ggf. die Freischaltung verzögert.
Laufzeit
Rechtsgrundlage
Beschäftigte Beschäftigte Von der ZUV, Abteilung P im Personalverwaltungssystem VIVA verwaltete Personen: Angestellte, Beamte, Emeriti (Prof. em.), Professoren im Ruhestand (Prof. i. R.), Auszubildende.

Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp implizit, d.h. ohne Antrag.


  • ein Arbeitsvertrag an der FAU
  • eine Ernennungsurkunde der FAU
  • ein Ausbildungsvertrag an der FAU
  • ein Dienstvertrag an der FAU
entsprechend Arbeitsvertrag bzw. Ernennung Mitglied der FAU: Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Beschäftigte Beschäftigte (vorab) Personen, die als zukünftige Beschäftigte der FAU eine vorzeitige Versorgung benötigen.
  1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.
  2. Im Antrag muss im Feld Erläuterung der vorzeitige Dienstleistungsbedarf ausgeführt und begründet werden.
Zukünftiges Beschäftigungsverhältnis , das durch die beschäftigende FAU-Organisationseinheit oder die Personalabteilung bestätigt wird.

Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können (entsprechend den an die jeweilige Dienstleistung geknüpften Bedingungen) vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ggf. nicht bereitgestellt werden.

höchstens vier (4) Monate.

Zum Überbrücken der vertragslosen Zeiten eines regelmäßig wiederkehrenden Lehrauftrags ggf. auch bis zu 6 Monate

nicht Mitglied der FAU
Beschäftigte Beschäftigte (gewesen) Personen, die als ehemals Beschäftigte der FAU unmittelbar nach Beschäftigungsende aus nicht-dienstlichen Gründen Bedarf an einer IdM-Kennung haben.
  1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.
  2. Dieser Antrag kann nur bis 60 Tage nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gestellt werden.
  3. Im Antrag muss im Feld Erläuterungen der weiterhin bestehende nicht-dienstliche Bedarf begründet werden.
Das auslaufende oder ausgelaufene Beschäftigungsverhätnis ist im IdM-Profil des Nutzers als abgelaufene Zugehörigkeit vermerkt
  • Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können (entsprechend den an die jeweilige Dienstleistung geknüpften Bedingungen) nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses ggf. nicht genutzt werden.
neun (9) Monate nicht Mitglied der FAU
Beschäftigte Ehrenamtlich Tätige Personen, die zum Wohl der FAU unentgeltlich tätig sind und daher als Mitglied der FAU anerkannt sind.
  1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.
  2. Mit der Antragstellung ist die Grundlage der Vergabe einer IdM-Kennung  nachzuweisen. Für Personen, die auf der Webseite für Ehrensenatoren und -bürger der FAU oder als FAU-Botschafter geführt werden, entfällt die Pflicht, die entsprechende Urkunde vorzulegen.
Grundlage der Tätigkeit ist:
  • entweder ein Dienstvertrag mit der FAU
  • oder eine Urkunde über die Ernennung als Ehrenmitglied der FAU
  • oder eine Urkunde über die Ernennung als Ehrensenator der FAU
  • oder eine Urkunde über die Ernennung als Ehrenbürger der FAU
  • oder eine Urkunde über die Ernennung als Botschafter der FAU
  • Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können ggf. nicht genutzt werden.
Wirkungszeitraum des Dienstvertrages / der Urkunde Mitglied der FAU: Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Beschäftigte Studentische Hilfskräfte Von der ZUV, Abteilung P verwaltete Hilfskräfte (ohne Abschluss oder mit Bachelor-Abschluss)

Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp implizit, d.h. ohne Antrag.

    Grundlage ist ein Arbeitsvertrag mit der FAU. Er ist im IdM-Profil des Nutzers vermerkt. entsprechend Arbeitsvertrag Mitglied der FAU: Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
    Beschäftigte Lehrbeauftragte Von der ZUV, Abteilung P verwaltete Personen, die an der FAU befristet Lehrveranstaltungen abhalten, die keine Beschäftigungsverhältnisse mit der FAU begründen.

    Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp implizit, d.h. ohne Antrag.

    Grundlage ist ein Lehrauftrag der ZUV, Abteilung P, Ref P 3. Er ist im IdM-Profil des Nutzers als Zugehörigkeit vermerkt. Ende des laufenden Semesters (31.03. / 30.09.) Mitglied der FAU: Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
    Beschäftigte Privatdozenten Von der ZUV, Abteilung P verwaltete Personen mit abgeschlossener Habilitation und Lehrverpflichtung an der FAU

    Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp implizit, d.h. ohne Antrag.

      Grundlage ist eine Ernennungsurkunde des Dekans einer Fakultät der FAU. Die Ernennung ist im IdM-Profil des Nutzers als Zugehörigkeit vermerkt. entsprechend Zeitraum der Lehrtätigkeit Mitglied der FAU: Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
      Beschäftigte Honorarprofessoren Von der ZUV, Abteilung P verwaltete Personen mit einem Professorentitel und Lehrverpflichtung an der FAU ohne Ruf auf eine Professur oder einen Lehrstuhl.

      Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp implizit, d.h. ohne Antrag.

      Grundlage ist eine Ernennungsurkunde des Präsidenten der FAU. Die Ernennung ist im IdM-Profil des Nutzers als Zugehörigkeit vermerkt. entsprechend Zeitraum der Lehrtätigkeit Mitglied der FAU: Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
      Beschäftigte Promovierende Personen, die an der FAU promovieren wollen.

      Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp implizit, d.h. ohne Antrag.

      Grundlage ist die Registrierung im docDaten-Portal des Graduiertenzentrum der FAU, die auch im IdM-Profil des Nutzers als Zugehörigkeit vermerkt wird. entsprechend Promotionsvorhaben Mitglied der FAU: Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG); FAU-Grundordnung §17b
      Beschäftigte Stipendiaten Personen, die an der FAU unmittelbar nach ihrem Studium oder ihrer Promotion als Wissenschaftler über ein Stipendienprogramm befristet tätig sind, das auf der Liste der laut Universitätsleitung (UL) zu begünstigenden Stipendienprogramme steht.
      1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.
      2. Mit der Antragstellung ist der Stipendienvertrag  an einer Service-Theke des RRZE nachzuweisen.
      Grundlage ist der Stipendienvertrag des Stipendiaten mit der betreuenden FAU-Organisationseinheit, der zu einem der von der FAU begünstigten Stipendienprogramme gehört.

      Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können (entsprechend den an die jeweilige Dienstleistung geknüpften Bedingungen) ggf. nicht genutzt werden.

      entsprechend Stipendium FAU-Grundordnung §17c in Verbindung mit dem Beschluss der Erweiterten Universitätsleitung
      Beschäftigte Habilitanden Promovierte Wissenschaftler, die eine Habilitation an der FAU anstreben

      Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.

      Die Bestätigung des Dekans/Mentors muss bei Antragstellung vorgelegt werden.

      Grundlage ist die Bestätigung des Dekans oder ggf. eines Mentors (Professor) einer Fakultät der FAU.

      Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können (entsprechend den an die jeweilige Dienstleistung geknüpften Bedingungen) ggf. nicht genutzt werden.


      entsprechend Habilitationsvorhaben FAU-Grundordnung §17c in Verbindung mit Beschluss der Erweiterten Universitätsleitung
      Beschäftigte abgeordnete Lehrer Von der ZUV, Abteilung P verwaltete Personen, die vom Kultusministerium (KM) für besondere Lehraufgaben an die FAU entsandt wurden

      Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp implizit, d.h. ohne Antrag.

      Grundlage ist die Abordnung durch das Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst entsprechend Zeitraum der Abordnung Mitgied der FAU: Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
      Beschäftigte Wissenschaftler/in (UK) Personen, die als Wissenschaftler am Universiätsklinikum Erlangen beschäftigt sind

      Der Wissenschaftler muss der Weitergabe von Nutzerprofildaten durch das UKER an die FAU zustimmen. Diese Zustimmung erteilt er der Personalverwaltung des UKER auf dem von ihr bereitgestellten Formular.

      Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt anschließend für diesen Nutzertyp implizit, d.h. ohne Antrag.

      Das Aktivierungsschreiben wird automatisch per Mail an die uk-erlangen.de-Adresse des Wissenschaftlers versendet.

      Grundlage ist die Freigabe der im Personalverwaltungssystem des Universitätsklinikums Erlangen als Wissenschaftler geführten Nutzerprofils einer Person für die FAU.

      Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können (entsprechend den an die jeweilige Dienstleistung geknüpften Bedingungen) ggf. nicht genutzt werden.

      entsprechend Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses mit dem UKER Art. 19 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Bayerisches Universitätsklinikagesetz (BayUniKlinG)
      Studierende Studierende Von der Studierendenverwaltung der FAU verwaltete Personen, die sich für ein Studium an der FAU eingeschrieben haben.

      Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp implizit, d.h. ohne Antrag.

      Grundlage ist die Einschreibung an der FAU für einen Studiengang Ende des laufenden Semesters (31.03. / 30.09.) Mitglied der FAU: Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
      Studierende Frühstudierende Schüler, die sich zum Frühstudium an der FAU beworben haben und zu einem vorzeitigen Besuch der FAU zugelassen wurden. Bei minderjährigen Personen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten nötig.

      Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag. Mit dem Antrag muss eine Teilnahmeerlaubnis vorgelegt werden.

      Grundlage ist eine vom Projekt Frühstudium der FAU ausgestellte Teilnahmeerlaubnis.

      Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können (entsprechend den an die jeweilige Dienstleistung geknüpften Bedingungen) ggf. nicht genutzt werden.

      Wirkungszeitraum der Teilnahmeerlaubnis oder bis zum Ende des laufenden Semesters (31.3./30.9.)

      Frühstudierende formal = Gaststudierende

      Art. 73 Abs. 3 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) i. V. m. Immatrikulationssatzung der FAU (§14 Abs. 3: Nicht Mitglied der FAU)

      Studierende Gaststudierende

      Personen, die ein Gast-Studium an der FAU anstreben, weitere Information unter https://www.scientia.fau.de/.

      Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp implizit, d.h. ohne Antrag.

      Die Erfassung der Daten erfolgt durch die zuständige Studierendenverwaltung der FAU.

        Grundlage ist die Einschreibung an der FAU für einen Gast-Studiengang.

        Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können (entsprechend den an die jeweilige Dienstleistung geknüpften Bedingungen) ggf. nicht genutzt werden.

        Wirkungszeitraum der Teilnahmeerlaubnis oder bis zum Ende des laufenden Semesters (31.03. / 30.09.) Art. 73 Abs. 3 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) i. V. m. Immatrikulationssatzung der FAU (§14 Abs. 3: Nicht Mitglied der FAU)
        Studierende Kooperationsstudierende Studierende anderer Hochschulen, die an der FAU Ressourcenzugriff benötigen, da der Betreuer ihrer Arbeit an der FAU lehrt.
        1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.
        2. Der Antrag muss von einem IdM-Ansprechpartner des mitwirkenden Institutes unterzeichnet werden.
        Grundlage ist die Bestätigung der Betreuung des Studierenden durch die mitwirkende FAU-Organisationseinheit.

        Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können (entsprechend den an die jeweilige Dienstleistung geknüpften Bedingungen) ggf. nicht genutzt werden.

        Wirkungszeitraum der Teilnahmeerlaubnis oder bis zum Ende des laufenden Semesters Lehrkooperation mit FAU-Organisationseinheit
        Alumni Alumni Ehemalige Studierende und Promovierende, die einen akademischen Abschluss an der FAU erworben haben und in der FAU-Community registriert sind.
        Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgte für diese Nutzergruppe entweder schon im Zuge des Studiums oder erfolgt bei vorhandener IdM-Kennung auf Antrag.
        Bei einem Neuantrag oder einer Reaktivierung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen durch das Alumni-Management der FAU.
        Bei einem Neuantrag erfolgt die Zustellung des Aktvierungsbriefes durch das Alumimanagement.

        Grundlagen sind

        • ein Abschluss an der FAU
        • die Mitgliedschaft im Alumni-Netzwerk der FAU
        • die Satzung der FAU
        • die Entscheidung der Universitätsleitung
          (laut Satzung)

        Die Bereitstellung der IdM-Kennung und eines Alumni-Postfaches erfolgt für den Wirkungszeitraum der Alumni-Zugehörigkeit.

        Entsprechend der Laufzeit der Alumni-Zugehörigkeit.

        Art. 73 Abs. 3 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) i. V. m. Satzung der FAU
        Alumni Forscher-Alumni Ehemalige Gastforschende, die mindestens drei Monate an der FAU tätig waren,  international mobil sind und in der FAU-Community registriert sind.
        1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgte für diese Nutzergruppe entweder schon im Zuge des Aufenthaltes an der FAU oder erfolgt auf Antrag.
        2. Bei einem Neuantrag oder einer Reaktivierung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen durch das Alumni-Management der FAU.
        3. Bei einem Neuantrag erfolgt die postalische Zustellung des Aktvierungsbriefes  durch das Alumnimanagement

        Grundlagen sind

        • ein mindestens dreimonatiger Forschungsaufenthalt  an der FAU
        • die Mitgliedschaft im Alumni-Netzwerk der FAU
        • die Satzung der FAU
        • die Entscheidung der Universitätsleitung (laut Satzung)

        Die Bereitstellung der IdM-Kennung und eines Alumni-Postfaches erfolgt für den Wirkungszeitraum der Alumni-Zugehörigkeit.
        Entsprechend der Laufzeit der Alumni-Zugehörigkeit.
        Art. 73 Abs. 3 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) i. V. m. Satzung der FAU
        Sonstige Gastdozent Personen, die eine Lehrtätigkeit ohne Lehrauftrag der FAU erbringen und meist Einzel- oder Blockveranstaltungen abhalten
        1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.
        2. Mit der Antragstellung ist die Grundlage der Vergabe einer IdM-Kennung an einer Service-Theke des RRZE nachzuweisen.
        Grundlage ist:
        • entweder ein schriftlicher Vertrag mit einer FAU-Organisationseinheit über die Dozententätigkeit
        • oder die formlose Einladung des zukünftigen Gastdozenten mit Angabe des Zeitraumes der Lehrtätigkeit durch die Leitung einer RRZE-Organisationeinheit oder Studiengangskommission.

        Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können (entsprechend den an die jeweilige Dienstleistung geknüpften Bedingungen) ggf. nicht genutzt werden.

        Wirkungszeitraum des zugrunde liegenden Vertrages bzw. der Einladung Einladung für eine Gastvorlesung durch einen Lehrstuhl bzw. eine Professur der FAU oder die Studiengangskommission
        Sonstige Gastwissenschaftler Personen, die befristet als Gast an die FAU kommen und hier wissenschaftlich in Forschung und Lehre tätig sind.
        1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.
        2. Der Antrag muss von einem IdM-Ansprechpartner der gastgebenden FAU-Organisationseinheit unterzeichnet werden.

        Grundlage ist ein abgeschlossener Gastwissenschaftlervertrag laut https://www.intern.fau.de/forschung-organisieren/gastwissenschaftlerinnen-und-gastwissenschaftler/.

        Soll ein Gastwissenschaftler außerhalb dieser Regelung mit einem IdM-Account versorgt werden, muss eine Bestätigung der ZUV vorliegen, dass in diesem Fall anders verfahren werden darf.

        Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können (entsprechend den an die jeweilige Dienstleistung geknüpften Bedingungen) ggf. nicht genutzt werden.

        entsprechend des bestätigten Zeitraumes mit Gaststatus, höchstens 2 Jahre Vertrag zugunsten/mit der FAU, der explizit die FAU als Gastgeberin/ Forschungspartnerin nennt und der vor Ankunft der Gastwissenschaftler an der FAU bekannt ist, durch Beschluss der Universitätsleitung vom 11.10.2023
        Sonstige Praktikanten Personen, die einen Praktikumsvertrag ohne Vergütung mit einer FAU-Organisationseinheit geschlossen haben
        1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.
        2. Mit der Antragsstellung ist der Praktikumsvertrag nachzuweisen.
        Grundlage ist ein Praktikumsvertrag zwischen einem Praktikanten und der FAU mit Angabe von Beginn und Ende des Praktikums
        • Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können (entsprechend den an die jeweilige Dienstleistung geknüpften Bedingungen) ggf. nicht genutzt werden.
        entsprechend Praktikumsvertrag Praktikumsvertrag mit einer FAU-Organisationseinheit. Die Gastgeber von "Erasmus Placement Students" wenden sich bitte an ZUV Abt. P Referat P3 sowie an ZUV Referat L2ZUV Referat L2 ERASMUS Hochschulkoordination
        Sonstige Service-Partner Personen, die als Mitarbeiter einer Firma im Auftrag einer FAU-Organisationseinheit Arbeiten in der FAU durchführen.
        1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.
        2. Der Antrag muss von einem IdM-Ansprechpartner der beauftragenden FAU-Organisationseinheit unterzeichnet werden.
        Ein Nachweis über die bestehende Rechtsgrundlage muss bei der Antragstellung erbracht werden, sofern dieser dem RRZE nicht bereits vorliegt.
        Das RRZE erbringt die zur Ausführung des Service-Vertrages beantragten IT-Dienstleistungen nach Bewilligung pro IT-Dienstleistung für die zur Service-Vertragserfüllung notwendige Dauer, soweit sie die maximale Laufzeit nicht überschreitet. Dauer des Service-Vertrages; höchstens ein Jahr Wartungs-, Dienstleistungs- oder Beschaffungsvertrag einer FAU-Organisationseinheit mit einem Service-Partner. Auch Personen, die durch höheres Recht begründeten Zugang benötigen (z.B. Rechnungsprüfung, Rechnungshof) fallen in diesen Nutzertyp.
        Sonstige Beschäftigte externer Kunden Mitarbeiter und Studierende einer externen Einrichtung (s. Rechtsgrundlage), die einen IT-Dienstleistungsvertrag mit dem RRZE geschlossen hat. Wenn für die Bereitstellung der beantragten IT-Dienstleistungen eine IdM-Kennung erforderlich ist, gilt:
        1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.
        2. Der Antrag muss von einem IdM-Ansprechpartner des Vertragspartners unterzeichnet werden.
        Grundlage ist ein Dienstleistungsvertrag:

        Das RRZE erbringt die im Dienstleistungsvertrag geregelten IT-Dienstleistungen, ggf. müssen diese nach Aktivierung der IdM-Kennung im IdM-Portal per Workflow beantragt werden.

        Frühester Zeitpunkt aus Ende der Zugehörigkeit der Person zur externen Einrichtung und Ende der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages, höchstens 3 Jahre Dienstleistungsvertrag mit :
        Sonstige Entsandte Personen Personen einer externen Einrichtung oder Firma, die im Interesse der FAU Tätigkeiten ausüben, die der vereinbarten Zusammenarbeit dienen oder Privatangestellte einer FAU-Professur.
        1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.
        2. Der Antrag muss von einem IdM-Ansprechpartner der beschäftigenden bzw. kooperierenden FAU-Organisationseinheit unterzeichnet werden.
        Ein Nachweis über die Rechtsgrundlage muss erbracht werden, wenn dieser dem RRZE nicht bereits vorliegt.
        Das RRZE erbringt IT-Dienstleistungen für Einzelpersonen nach Bewilligung pro IT-Dienstleistung Dauer der Entsendung, höchstens 3 Jahre
        • institutioneller unbefristeter Kooperationsvertrag der externen Einrichtung, an der die Person angestellt ist, mit der FAU
        • projektbezogener, befristeter Kooperationsvertrag der externen Einrichtung/Firma, an der die Person angestellt ist, mit einer Organisationseinheit der FAU, in deren Rahmen die Abordnung von einzelnen Personen zur Erfüllung der Kooperation geregelt ist.
        • Arbeitsvertrag einer Person mit einer/m leitenden Angestellten/Beamten einer Organisationseinheit der FAU, der die Tätigkeit an der FAU regelt
        Sonstige Nicht-Wissenschaftler/in (UK)

        Personen, die am Universiätsklinikum Erlangen beschäftigt sind, nicht unter Wissenschaftler (UK) fallen und Tätigkeiten im Interesse der FAU ausüben

        1. Die Person muss der Weitergabe von Nutzerprofildaten durch das UKER an die FAU zustimmen. Diese Zustimmung erteilt er der Personalverwaltung des UKER auf dem von ihr bereitgestellten Formular.
        2. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt anschließend für diesen Nutzertyp implizit, d.h. ohne Antrag.
        3. Es folgt die automatische Versendung des Aktivierungsschreibens per E-Mail
        4. Sollten die Profildaten des Nutzers im IdM noch nicht vorliegen, kann dies mehrere Ursachen haben:
          • Es fehlt die Zustimmung der Person zur Datenweitergabe
          • Der Antragsteller wird in der Personalverwaltung des UKER nicht als Nicht-Wissenschaftler geführt. Dies ist mit der Personalverwaltung des UKER zu klären.
          • Die letzte Datenlieferung des UKER an die FAU liegt länger zurück, als der Zeitpunkt der Zustimmung der Person zur Datenweitergabe. Innerhalb von zwei Wochen sollte die nächste Datenlieferung des UKER an die FAU erfolgen und das Aktivierungsschreiben verschickt werden

        Grundlage ist die Freigabe der im Personalverwaltungssystem des Universitätsklinikums Erlangen geführten Nutzerprofils einer Person für die FAU. Die entsprechende Zugehörigkeit ist im IdM-Profil des Nutzers vermerkt.

        • Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können (entsprechend den an die jeweilige Dienstleistung geknüpften Bedingungen) ggf. nicht genutzt werden.

        Entsprechend Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses mit dem UKER

        §2 Abs. 2 IT-R Richtlinie für die Bereitstellung und Nutzung von Systemen und Verfahren der Informationstechnologie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

        Sonstige Sonstige Personen, die Zugang zu spezifischen IT-Dienstleistungen benötigen und keinem anderen Nutzertyp zugeordnet werden können.
        1. Die Bereitstellung einer IdM-Kennung erfolgt für diesen Nutzertyp explizit, d.h. mit Antrag.
        2. Der Antrag muss von einem IdM-Ansprechpartner der FAU-Organisationseinheit unterzeichnet werden, die ein Interesse an der Bereitstellung von IT-Dienstleistungen des RRZE für den Antragsteller hat.
        3. Aus der Begründung der gewünschten Dienstleistungen muss für das RRZE erkennbar sein, dass eine Berechtigung zur Dienstleistungsversorgung durch das RRZE gegeben ist und ein anerkennbarer Bedarf besteht.
        Für diesen Nutzertyp gibt es keine allgemeingültige Grundlage. Die Begründung, die im Feld Erläuterung des Antrages auf IdM-Kennung einzutragen ist, wird vom RRZE einzeln geprüft.
        • Das RRZE erbringt die beantragten IT-Dienstleistungen, wenn grundsäzlich eine Berechtigung zur Versorgung erkennbar ist und der DL-Bedarf durch das RRZE anerkannt wird.
        • Dienstleistungen, die von Verlagen, Softwareanbietern oder im Rahmen eines Verbundes von Hochschulen oder Einrichtungen angeboten werden, können ggf. nicht genutzt werden.
        Dauer des nachgewiesenen Wirkungszeitraumes oder sechs (6) Monate Anträge von HPC-Nutzern, die Mitglied einer deutschen Hochschule/Großforschungseinrichtung/Universitätsklinikum sind, sind mit der Begründung "HPC-Nutzung ist DE-weit kostenlos bereitzustellen" anzunehmen.